Pfälzischer Verein für Soziale Rechtspflege Zweibrücken e.V.

 
 
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Dialog

Täter-Opfer-Ausgleich


        Ansprechpartnerin:            Anschrift Zweibrücken        Anschrift Pirmasens    

        Claudia Schäfer                  Am Goetheplatz 4              Emil- Kömmerling- Str. 12    
        Dipl. Sozialpädagogin         66482 Zweibrücken             66954 Pirmasens
                                                                                            0176 - 30462395


Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?

  • Neutrale und allparteiliche Vermittlung zwischen Täter und Opfer innerhalb eines Strafverfahrens durch einen Schlichter

  • Beschuldigte und geschädigte Person erhalten Gelegenheit zur Aufarbeitung des Vorgefallenen.

  • Einvernehmliche und eigenverantwortliche Lösung des Konfliktes.

Was bietet ein Täter-Opfer-Ausgleich?

  • Ein erfolgreicher TOA führt laut staatsanwaltlicher Verfügung zur Verfahrenseinstellung einer Straftat. Zivilrechtliche Fragen (evtl. flankiert durch Rechtsanwälte) können zeitgleich verhandelt und geklärt werden.


Vorteile für den Geschädigten:

  • Er kann sich über die Tat und deren Folgen aussprechen

  • schnelle und unbürokratische Wiedergutmachung erhalten

  • materiellen Schäden und deren Behebung besprechen


Vorteile für den Beschuldigten:

  • Er kann Verantwortung für sein Handeln übernehmen

  • den angerichteten Schaden aktiv beheben


Grundsätzliche Voraussetzung für einen TOA:

  • Beide Seiten sind zur Mitwirkung bereit

  • Der Beschuldigte lässt sich auf den Tatvorwurf ein


Gesetzliche Voraussetzung des TOA:

  • Im Jugendstrafrecht § 42 II JGG

  • Im Erwachsenenstrafrecht § 153 a Abs. 1

Möglicher Ablauf:

  1. Meist Zuweisung durch Staatsanwaltschaft (denkbar auch Gerichte, Jugendgerichtshilfe, Selbstmelder)
    Aktensichtung auf Tauglichkeit

  2. bei Tauglichkeit folgt:
    Anschreiben an den Beschuldigten
    (Information des Rechtsanwaltes durch den Mandanten)
     bei Interesse)

  3. bei Intersesse folgt:
    Informationsgespräch mit dem Beschuldigten
    ( Bereitschaft zum TOA prüfen)

  4. bei Bereitschaft folgt:
    Anschreiben an Geschädigten
    (Information des Rechtsanwaltes durch den Mandanten)

  5. bei Interesse folgt:
    Informationsgespräch mit dem Geschädigten
    ( Bereitschaft zum TOA)

  6. bei beiderseitigem Interesse folgt:
    Ausgleichsgesprächzwischen den Konfliktparteien
    (evtl. schriftliche Vereinbarung)
    Hierbei ist anzumerken, dass nicht immer ein persönliches Ausgleichsgespräch erwünscht und notwendig ist. Eine Schadensregulierung über eine Anwaltskanzlei bzw. den Vermittler, oder eine schriftliche Entschuldigung bzw. Erklärung sind auch denkbar.
    Die Betroffenen entscheiden über ihren Lösungsweg

  7. Rückmeldung an die Staatsanwaltschaft über das Ergebnis des TOA

 

 

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